AGB

LEISTUNGEN

Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.

Diese werden von mir direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.

Folgende Leistungen werden von den Krankenkassen übernommen:

 

  • Schwangerenvorsorge laut Mutterschaftsrichtlinie, einschließlich Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen
  • Hilfeleistung in der Schwangerschaft
  • Stillvorbereitung
  • frühe und späte Wochenbettbetreuung nach der Geburt
  •  Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Säuglings 

 Die Geburtsbetreuung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

 

FAHRTKOSTEN

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen i.d.R. die Fahrtkosten für bis zu 25 km (einfache Strecke). Sollten die Distanz für die Betreuung darüber hinaus gehen, werden die Fahrtkosten privat in Rechnung gestellt, ggf. kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Übernahme der Mehrkosten gestellt werden.

In den folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und müssen daher privat in Rechnung gestellt werden:

  • falls keine gültige Mitgliedschaft mit der o. g. Krankenkasse festgestellt werden kann
  • Falls Leistungen verschiedener Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, wird die Hebamme über alle Leistungen informiert, die bei einer Kollegin auf Kassenkosten in Anspruch genommen wurden
  • Falls die Krankenkasse die Bezahlung der außerordentlich anfallenden Wegegelder ablehnen sollte

 

 

PRIVAT VERSICHERTE UND SELBSTZAHLER

Private Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Achtung: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich in Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Bitte informiert euch zuvor welche Leistungen in welcher Höhe übernommen werden. Der Rechnungsbetrag wird nach einem Zahlungsziel von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, für jede Mahnung eine Mahngebühr berechnet. Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.

 

VERÄNDERUNGSVERPFLICHTUNG

Ändern sich im Laufe der Betreuung dein Versicherungsverhältnis oder deine persönlichen Daten (z. Bsp. Familienname, Adresse, Telefonnummer) ist dies umgehend mitzuteilen.

 

QUITTIERUNGSPFLICHT

Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§ 134a SGB V) zum 01.08.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von dir als Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mittels Unterschrift/ elektrische Leistungsbestätigung bestätigen zu lassen. Deine Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abgerechnet werden können. Du verpflichtest dich dazu, alle von mir erbrachten Leistungen zu quittieren.

 

HAFTUNG

Ich hafte für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Säuglings. Ausgenommen sind Personenschäden. Für meine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

Wenn es aus meiner Sicht zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist, dass du dich in entsprechende medizinische Betreuung zu begeben hast (Kinderarzt, Gynäkologe, Klinikum) werde ich dir dies mitteilen und dokumentieren. Solltest du diesen Anweisungen nicht Folge leisten, hafte ich nicht für hierdurch entstandene Schäden. Sofern eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen Leistungen.

 

MEDIZINISCHE UNTERLAGEN

Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger/Abrechnungsstellen) übermittelt.

Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass deine/eure Privatsphäre vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Ich unterliege der Schweigepflicht und beachte die Bestimmungen des Datenschutzes. Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Klinikeinweisung oder einer betreuenden Stelle, wie dem zuständigen Jugendamt bzw. dem Vormund bei Minderjährigen, stelle ich der betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärst du dich mit der Verwendung deiner/eurer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.

 

WHATSAPP/ NACHRICHTEN

Die Kommunikation über WhatsApp/ SMS ist seit dem neuen Hebammenhilfevertrag vom 01.11.2025 nicht mehr vorgesehen.

 

VERTRETUNG UND SCHWEIGEPFLICHTSENTBINDUNG

Im Krankheitsfall, bei unvorhergesehen längerem Ausfall oder im Urlaub ist eine Vertretung nicht garantiert. Sollte eine Kollegin mich vertreten, übernehme ich keine Verantwortung für ihre Betreuung, ich hafte nicht für sie. Sie untersteht auch zu keinem Zeitpunkt diesem Vertrag. Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten in Zeiten von Vertretungen an die vertretende Hebamme stimmst du ausdrücklich zu.

 

KÜNDIGUNG DES BEHANDLUNGSVERTRAGES

Der Vertrag kann jederzeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Alle bis dahin angefallene Leistungen werden von mir abgerechnet. Wichtige Gründe von meiner Seite, den Behandlungsvertrag zu kündigen ist u.a. dadurch gegeben, dass du deinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommen bist oder das Vertrauensverhältnis so tiefgehend gestört ist, dass eine weitere Behandlung nicht länger zumutbar erscheint.